Nach wie vor werden wir mit Anfragen wegen Abmahnungen betreffend elektronischer Zigaretten befasst. Dabei geht es einerseits um den Vorwurf der markenrechtswidrigen Nutzung der Bezeichnung “eGo-T”, der die Ansprüche aus der Marke “egot” entgegen gehalten werden sollen.

Darüber hinaus ist aber auch der Bereich des Handels mit den “Tabakersatzgeräten” in Form elektronischer Zigaretten, elektronischer Zigarren und elektronischer Pfeiffen auch in Bezug auf weitere wettbewerbsrechtliche Fragestellungen “umkämpft”.

Dazu ist zu sagen, dass eine Registrierung nach dem ElektroG. verpflichtend ist und dass sich aus dem Mangel einer Registrierung durchaus ganz erhebliche Ansprüche desjenigen ergeben können, der erkennt, dass ein Wettbewerber diese Verpflichtung nicht erfüllt.

Lassen Sie sich informieren und gegebenenfalls beraten, BEVOR Sie mit Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen konfrontiert werden, die neben einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,- Euro (als Maximum) auf Sie zukommen können.

Im Allgemeinen erscheint es nicht empfehlenswert,die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unmodifiziert abzugeben. Andererseits besteht grundsätzlich eine Antwortpflicht des Abgemahnten.

Damit Sie wissen, wie Sie auf Abmahnungen dieser Art angemessen reagieren,lassen Sie uns Ihre Abmahnung zukommen oder rufen Sie uns an:

Tel:0511/357356-0 Fax:0511/357356-29

eMail:info@abmahnungsrechte.de

Wir helfen Ihnen in jedem Fall! Ab 89€ netto. Bitte besuchen Sie auch:

http://www.abmahnungabwehren.de

http://www.iprecht.de

http://www.bwlh.de

http://www.abmahnungsrechte.de/abmahnung-erhalten/

Share

Schreibe einen Kommentar