Zwar ist die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen für sich allein kein ausschlaggebendes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; Senat Magazindienst 2008, 936). Jedoch spricht die hohe Zahl der Abmahnungen in der Zusammenschau mit den weiteren Indizien dafür, dass die Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven geleitet wird und nachvollziehbare wirtschaftliche oder wettbewerbspolitische Gründe demgegenüber keine entscheidende Rolle spielen.

OLG Jena 2 U 386/10 – rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

In dem Rechtsstreit


-Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin-

Prozessbevollmächtigte: …

gegen

XXX

Prozessbevollmächtigte: …

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht,
Richter am Oberlandesgericht
und Richter am Oberlandesgericht

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2010
für Recht erkannt:

Die Berufung der Verfügungsklagerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29.04.2010. Az. 1 HKO 62/10, wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:
Die Verfügungsklägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend, die deren Widerrufsbelehrung bzw, Geschäftsbedingungen beim Verkauf von Autoteilen Ober die Verkaufsplattform ebay im Internet betreffen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Aba. 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch die Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist und dieser deshalb die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.

2. § 8 Abs. 4 UWG stellt eine dem Systemschutz des deutschen Wettbewerbsrechts dienende Begrenzung der Befugnisse der Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche dar (BGH GRUR 2002, 357 -Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Dies muss nicht das alleinige Ziel sein, ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele Oberwiegen (BGH GRUR 2006, 243 -MEGA SALE). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs. die in der Regel aber nur aus den äußeren Umständen erschlossen werden können (KG GRUR RR 2006, 212). In die Beurteilung einfließen kann auch das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten, aber auch anderer Wettbewerbsverstöße (GRUR 2000. 1089 -Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Senat Magazindienst 2008, 936). Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (MünchKomm UWG/Fritzsche § 8 Rn. 476). Zwar muss der Verfügungsbeklagte Tatsachen vortragen und notfalls beweisen, die für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Verfügungsklägerin sprechen. Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte aber in ausreichendem Umfang unstreitige Indizien vorgetragen bzw. Tatsachen glaubhaft gemacht, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen und die die an sich für die Verfügungsklägerin streitende Vermutung der bestehenden Antragsbefugnis erschüttern. In dieser Situation hätte es der Verfügungsklägerin oblegen, diese Umstände bzw. Indizien zu entkräften (BGH GRUR 2006, 243 MEGA SALE; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 20 Rn. 6). Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr bleibt eine ganze Reihe von Umständen bestehen, die in ihrer Gesamtschau für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin im Sinne von § a Abs. 4 UWG sprechen.

a) Die Verfügungsklägerin hat Abmahnungen in erheblicher Anzahl ausgesprochen.
So sind bei dem Landgericht Leipzig in einem Zeitraum von etwa neun Monaten 65 Verfahren anhängig geworden, die die Verfugungsklägerin nach wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen angestrebt hat Außerdem sind beim Landgericht Gera in einem Zeitraum von nur etwa drei Monaten dreizehn solcher Verfahren anhängig geworden. Diese vom Landgericht Leipzig bzw. vom Landgericht Gera festgestellten Zahlen, wie sie durch entsprechende Urteilstatbestände glaubhaft gemacht sind, belegen, dass die Verfügungsklägerin in einem bestimmten Zeitraum wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in großer Zahl ausgesprochen hat. Da die Verfügungsklägerin trotz der berechtigten Aufforderung des Landgerichts Keine Konkreten Angaben zur Zahl der von ihr ausgesprochenen Abmahnungen bzw. anhängig gemachten Verfahren gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin in weit mehr als in den den 76 gerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Fällen Abmahnungen ausgesprochen hat.
Zwar ist die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen für sich allein kein ausschlaggebendes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; Senat Magazindienst 2008, 936). Jedoch spricht die hohe Zahl der Abmahnungen in der Zusammenschau mit den weiteren Indizien dafür, dass die Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven geleitet wird und nachvollziehbare wirtschaftliche oder wettbewerbspolitische Gründe demgegenüber keine entscheidende Rolle spielen.

b) Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay.
Damit steht fest, dass die Verfügungsklägerin neben der großen Anzahl von Abmahnungen auch auf einem Feld tätig geworden ist, in dem sich vermeintliche Wettbewerbsverstöße ohne Schwierigkeiten und ohne großen Aufwand in großer Zahl auffinden lassen. Ein derartig spezialisiertes Vorgehen spricht für Rechtsmissbrauch (OLG Hamm OLG Report 2009, 474). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Verfügungsklägerin ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Verfügungsklägerin, dass ihr Umsatz nach Ausspruch von Abmahnungen gestiegen sei, ist vollkommen spekulativ. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass Kaufentscheidungen im Internet weit überwiegend aufgrund des angebotenen Preises und des zur Verfügung gestellten Services, nicht aber aufgrund der zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen und der Widerrufsbelehrungen getroffen werden.

c) Die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebs.
Dies gilt jedenfalls aufgrund des besonderen Geschäftsmodells der Verfügungsklägerin, die als Vertriebsgesellschaft für die Pierre Hartung GmbH tätig ist, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin ist. Aufgrund dieses Geschäftsmodells, nämlich des Weitervertriebs der bei der Pierre Hartung GmbH eingekauften Autoteile, erzielte die Verfügungsklägerin zwar im Jahr 2009 Umsätze in einer Höhe von 2.3 Mio. Euro, sie hat aber im Jahre 2008 lediglich (und erstmals gegenüber den Vorjahren, wo ein Jahresfehlbetrag festzustellen war) einen Überschuss von € 3.481 ,96 erzielen können. Aus diesen unstreitigen Zahlen ergibt sich, dass das Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin kaum gewinnträchtig ist. Die Verfügungsklägerin hat jedenfalls nichts glaubhaft gemacht, was auf eine deutliche Verbesserung ihrer Gewinnsituation in den Jahren 2009 und 2010 hindeutet. Entschließt sich gerade eine solche finanzschwache GmbH zu einer wie im Streitfall -umfangreichen Abmahn-und Prozesstätigkeit, ist dies mit einem vernünftigen kaufmännischen Gebaren nicht vereinbar, sondern indiziert rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei der Abmahnung.
Denn aufgrund des Umfanges der Abmahnungen und der eingeleiteten gerichtlichen Verfahren geht die Verfügungsklägerin ein ganz erhebliches, vom Verfügungsbeklagten nachvollziehbar glaubhaft gemachtes Prozessrisiko ein. Selbst wenn sie in den begonnenen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten obsiegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass die jeweiligen Gegner ihr die entstandenen Kosten mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht erstatten können.
Dies gilt gerade auch deshalb, weil die Verfügungsklägerin gegen Wettbewerber auf der Plattform ebay vorgeht, die oft keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb unterhalten und nur äußerst geringe Umsätze machen. Aber auch durch zu weit gehende Abmahnungen bzw. Verfügungsanträge bzw. durch das Provozieren von Gegenabmahnungen geht die Verfügungsklägerin ein erhebliches Kostenrisiko ein, das ein anderer, vernünftiger Kaufmann, der lediglich einen Jahresgewinn von unter € 3.500,00 aufweisen kann, nicht eingehen wurde. Dies jedenfalls dann, wenn der im Wettbewerb stehende Kaufmann die tatsächlich angefallenen, vom Gegner nicht erstatteten Gerichts- und Anwaltskosten seinem eigenen Rechtsanwalt auch tatsächlich bezahlen muss, weil dies für seinen Geschäftsbetrieb e:xistenzgefährdend sein kann.

d) Der vorliegende Fall gibt aber aufgrund der vom Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien auch zu Zweifeln hieran Anlass; den Verdacht der Kostenfreistellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung des Senats ausräumen können.
Ausweislich der einsehbaren Bilanz für das Jahr 2008 ist die Verfügungsklägerin wirtschaftlich nur begrenzt leistungsfähig. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, vom Gegner nicht erstattete oder aus Gegenabmahnungen resultierende Prozesskosten aus einer umfangreichen Abmahntätigkeit zu finanzieren. Dass Rechtsverfolgungskosten bereits irgendwie Eingang in die Bilanz gefunden haben, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Das gilt auch für den Vortrag der Verfügungsklägerin, solche Kosten seien bereits „eingepreist“, weil hierzu nichts glaubhaft gemacht ist. Es ist auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten angefallene, vom Gegner nicht erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten tatsächlich regelmäßig gezahlt hat. Die Verfügungsklägerin hat hierzu zunächst keinerlei konkreten Angaben gemacht, sondern geäußert, Rechnungen werden „grundsätzlich“ bezahlt bzw. es existiere ein „komplexes Mandatsverhältnis, welches nicht nur Wettbewerbssachen umfasse“. Es gebe eine „Gesamtvereinbarung“ mit ihrem Prozessbevollmächtigten, die sich auf das RVG stütze. Damit hat die Verfügungsklägerin der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu Inhalt und Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses (KG MMR 2008, 742) nicht genügt. Vielmehr bestehen in Anbetracht des Umfanges der Abmahntätigkeit und der finanziellen Leistungsschwäche der Verfügungsklägerin berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsklägerin ihr Prozesskostenrisiko über ihren Prozessbevollmächtigten abdeckt, der Prozessbevollmächtigte die Verfügungsklägerin also von anfallenden Kosten (gerade auch den nicht erstattungsfähigen) freistellt. Das aber belegt rechtsmissbräuchliches Vorgehen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56).
Die Verfügungsklägerin hat die insoweit gegen sie sprechenden Umstände auch im Berufungsverfahren nicht entkräften können. Soweit die Verfügungsklägerin im Senatstermin zwei Rechtsanwaltsrechnungen vorgelegt hat, die ausweislich von Bankbelegen von ihr gezahlt worden sind, vermögen diese den Senat nicht zu überzeugen. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass die Verfügungsklägerin regelmäßig Prozesskosten, die die Abmahntätigkeit betreffen, in Rechnung gestellt bekommt und ausgleicht Es handelt sich bei den beiden vorgelegten Rechnungen um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit, die bereits im September 2009 erbracht wurde. Überzeugende Gründe, warum dabei nicht nur Gebühren aus einem (im Vergleich zur Abmahnung) abweichend angenommenen Streitwert geltend gemacht wurden, sondern auch, warum die Rechnung erst fast ein Jahr später, nämlich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, bezahlt wurde, sind nicht vorgebracht worden.

e) Die Verfügungsklägerin spricht außergerichtlich Abmahnungen außerdem unter Zugrundelegung weit überhöhter Streitwerte aus. Dies ist Indiz für ein (rechtsmissbräuchliches) Gebührenerzielungsinteresse.
Dem umfangreich auf dem Gebiet wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen tätigen Rechtsanwalt müssen die Grundsätze zur Streitwertfestsetzung an den Orten, an denen er Verfahren anhängig macht, bekannt sein. Im Falle des Fehlens von Widerrufsbelehrungen geht der Senat regelmäßig von einem Streitwert von maximal € 3.500 aus, bei bloß fehlerhafter Widerrufsbelehrung lediglich von € 1.500,00. Das gilt auch für fehlerhafte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei der Streitwert in Einzelfällen (z.B. Impressumspflichten: € 1.000,00) auch niedriger sein kann. Jedenfalls ist der veröffentlichten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Senat nie Streitwerte von über € 5.000,00 zugrunde legt. Daran hält der Senat auch für den Fall fest, dass mehrere Klauseln fehlerhaft sind. Eine Addierung von Werten einzelner Anträge kommt dabei nicht in Betracht, vielmehr muss in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ein höheres wirtschaftliches Interesse der Verfügungsklägerin nicht plausibel ist, stets eine „Deckelung“ bei € 5.000,00 stattfinden. Die Verfügungsklägerin hat demgegenüber -durch die Vorlage von Abmahnungen glaubhaft gemacht -außergerichtlich ihren Abmahnungen Streitwerte von bis zu € 60.000,00 zugrunde gelegt. Dies indiziert ihr rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Gebührenerzielungsinteresse. Der Senat greift insoweit die Kritik, die an seiner in Magazindienst 2008, 936 veröffentlichten Entscheidung geübt wurde (vgl. Seichter, jurisPR-WettbR 12/2008 Anm. 4). auf und bejaht Rechtsmissbräuchlichkeit bei der Zugrundelegung von Streitwerten in Abmahnungen, die ein Vielfaches aber dem liegen, was
nach Ansicht des Senats angemessen ist. Diese weit überhöhte Streitwertfestsetzung erfolgte vorliegend auch nicht bloß in einem Einzelfall und konnte auch nicht in Unkenntnis der veröffentlichten Rechtsprechung des Senats (2.B. Senat aaO.; Senat WRP 2007, 1006) geschehen. Dass die Verfügungsklägerin bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen teilweise niedrigere Streitwerte in Ansatz bringt, vermag das (zuvor) von Sachfremden Motiven geleitete Vorgehen nicht zu entkräften.

f) Die Verfügungsklagerin hat -unstreitig -den von ihr zunächst gewählten Gerichtsort Leipzig nicht mehr In Anspruch genommen, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden. Erst ab dem Frühjahr 2010 hat sie die Ansprache deshalb vor dem Landgericht Gera verfolgt. Dies indiziert, dass die Verfügungsklägerin das Vorliegen von Vielfachabmahnungen verschleiern wollte, was für Rechtsmissbräuchlichkeit spricht.

g) Weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist, dass es bei der „Verfolgung“ von angeblichen Wettbewerbsverstößen zu Fehlern gekommen ist, die nahelegen, dass die Verfügungsklägerin teilweise den Überblick über die ausgesprochenen Abmahnungen verloren hat. So hat sie -unstreitig -einer an einen bestimmten Wettbewerber gerichteten Abmahnung eine einen anderen Wettbewerber betreffende Unterlassungserklärung beigefügt. Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin in diesen Fällen, ebenfalls unstreitig, die Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt. Auch wenn dies für sich allein genommen und wegen der begrenzten Anzahl der Fehler kein ausreichendes Indiz wäre, so muss dieser Umstand bei einer Gesamtbetrachtung dennoch Berücksichtigung finden. Das gilt auch für den -wiederum unstreitigen- Umstand, dass die Verfügungsklägerin versucht, nach Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafeansprüche durchzusetzen.

3. Bei der Vielzahl dieser vorliegenden Indizien bleibt es von untergeordneter Bedeutung, dass die Verfügungsklägerin grundsätzlich als Wettbewerberin ein Interesse an der Einhaltung von lauteren Wettbewerbsbedingungen hat und berechtigt wäre, solche Ansprüche durchzusetzen. Vielmehr kommt der Senat bei einer gebotenen Gesamtschau (vgl. KG GRUR-RR 2008, 212) zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsklägerin in einem Rahmen, der ihre Möglichkeiten übersteigt, unter Geltendmachung von weit überhöhten Streitwerten rechtsmissbräuchlich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht.
Auch der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten in anderen Fällen, in denen er Abmahnungen ausgesprochen und Ansprüche gerichtlich weiter verfolgen wollte, ebenfalls rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorgeworfen werden konnte, ändert am Ergebnis der Gesamtschau für den Fall der Verfügungsklägerin nichts.

4. Die Berufung war daher mit der Sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft.

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